Die NSD verlängerte die Gebührenbefreiung nicht

Kurz nachdem die NSD (die russische Zentralverwahrstelle für Wertpapiere) von der EU auf die Sanktionsliste gesetzt wurde, begann sie mit dem Gebührenverzicht. Dies sollte bestimmte Transaktionen (wie die Umwandlung von Hinterlegungsscheinen in Stammaktien) ermöglichen, ohne dass an die sanktionierte NSD Gebühren zu entrichten waren.

Diese Gebührenbefreiung galt bis zum 31. Dezember 2025 und wurde seither (noch?) nicht verlängert (siehe https://www.nsd.ru/en/tariffs/). Wir hatten bereits darauf hingewiesen, dass russische Wertpapiere in Typ-C-Konten (einschließlich der den Hinterlegungsscheinen zugrunde liegenden Stammaktien) an die NSD zurückübertragen wurden, nachdem diese nach den OFAC-Sanktionen vorübergehend aus der Verwahrkette ausgeschlossen war (siehe Dekret 840 vom 2. Oktober 2024, das nicht verlängert wurde).

Dies bedeutet leider, dass die NSD für die Übertragung von Wertpapieren aus den Konten der Depotbanken und ausländischen Nominee-Inhaber erneut Gebühren erheben kann. Daher ist eine Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich.

Wir werden in Kürze über mehrere Gerichtsverfahren berichten, zu denen EAHCISS mit seiner Expertise beigetragen hat. In einem dieser Fälle entschied das niederländische Gericht, dass die zuständige niederländische Behörde den Zeitraum, für den die Genehmigung zur Bereitstellung von Mitteln an die NSD während der Umwandlung russischer ADRs gültig war, zu Unrecht eingeschränkt hatte. Das Gericht stellte fest, dass in der Praxis nicht alle Wertpapiere innerhalb des relevanten Zeitraums umgewandelt werden konnten und dass auch ein Verkauf der zugrunde liegenden Stammaktien praktisch nicht möglich war (siehe Gericht Gelderland, 20. März 2026, ECLI:NL:RBGEL:2026:2225 https://uitspraken.rechtspraak.nl/details?id=ECLI:NL:RBGEL:2026:2225). Zuvor hatte ein österreichisches Gericht geurteilt, dass die zuständige österreichische Behörde den Antrag auf Genehmigung zu Recht abgelehnt hatte, da der Antrag nach Ablauf der Frist eingereicht worden war (siehe Bundesverwaltungsgericht Republik Österreich 21. Mai 2024, https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20240521_W276_2288682_1_00/BVWGT_20240521_W276_2288682_1_00.pdf).